Brand in/durch Lüftungsanalgen



Brand in einer Lüftungsanlage / raumlufttechnische Anlage - wer haftet?
shutterstock / Wasant


DAS
Hauptkriterium für die Schadensabdeckung nach einem Brand einer Lüftungsanlage / raumlufttechnischen Anlage, stellten die "Allgemeinen und ergänzend allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung" dar, welche von jeder Versicherung herangezogen werden MÜSSEN, bei der Beurteilung der Schadensabdeckung.

Darin heißt es:

Artikel 7
  • 2.Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten

  • 2.1. eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise)

Weiters heißt es in Abschnitt A "Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken":
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften

  • Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde...


Wir bedanken uns an dieser Stelle herzlich für die kompetenten Auskünfte der Oberösterreichischen Versicherung!






Einfach ausgedrückt:
kommt es zu einem Brand in einer Lüftungsanlage und der Betreiber kann nicht die letzten 3 Überprüfungsbefunde lt. § 13 AStV. vorlegen, verabschiedet sich die Versicherung und die Schadensabdeckung durch die Haftpflichtversicherung fällt ins Wasser - der Betreiber muss für alle Schäden selbst aufkommen. Wenn Fahrlässigkeit dann noch hinzukommt, kann der Betreiber  auch persönlich dafür belangt werden,

In diesem Sinne: lassen Sie es nicht darauf ankommen und überprüfen Sie Ihre Lüftungsanlage / raumlufttechnische Anlage gem. § 13 AStV. Damit sind Sie als Verantworlticher / Betreiber der jeweiligen Lüftungsanlage im Ernstfall entlastet.





Nachsatz


In Lüftungsanlagen / RLT-Anlagen können bei ausbleibenden Wartungen und Reinigungen verheerende Brände entstehen. Sammelt sich im Luftkanal über Jahre hinweg das "richtige" Material (z.B. Laub, Staub, Fett etc.), so wirken die Luftschächte wie eine Zündschnur durch das gesamte Gebäude.

Das fehlende Bewusstsein bzgl. der regelmäßigen Wartung und Reinigung von Lüftungsanlagen / RLT-Anlagen, bemerkt man in den nachstehenden Pressemeldungen besonders durch die immer wiederkehrende Phrase "Brandursache noch unklar".

Das mediale Interesse erlischt zeitgleich mit den Flammen aus der Lüftungsanlage. Doch wer haftet für die entstandenen Schäden? Ein Sachverständiger wird für gewöhnlich zu Rate gezogen, um die Brandursache bzw. den Brandhergang festzustellen.

Natürlich rücken dabei die für die Lüftungsanlage / RLT-Anlage verantwortlichen Personen in den Vordergrund. Dokumentationen und Aufzeichnungen über bislang durchgeführten Wartungen und Reinigungen der Lüftungsanlage / RLT-Anlage, wie es die Arbeitsstättenverordnung (§ 13 AStV) verlangt, sollten dabei unbedingt vorhanden sein.

Ist dies nicht der Fall, so kippt die Suche nach der Brandursache schnell in eine eindeutige Richtung. Danach ist es mehr als schwer, den Schuldigen anderweitig festzustellen, als beim RLT-Anlagenbetreiber selbst, oder bei der verantwortlichen Hausverwaltung bzw. FM-Firma (Facility-Management).

Die Sachlage ist meist mit einem Verkehrsunfall zu vergleichen, in dem ein alkoholisierter und ein nüchterner Autofahrer beteiligt sind. Selbst wenn der nüchterne Autofahrer den Unfall verursacht und der alkoholisierte Fahrer keinen weiteren Fehler begeht (bis auf die Tatsache, dass er alkoholisiert fährt), so wird dennoch der alkoholisierte Fahrer für den Unfall verantwortlich gemacht.

Also selbst wenn andere Umstände als die unterlassenen Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen zur Brandursache geführt haben, so läuft man als RLT-Anlagenbetreiber Gefahr für den Brand verantwortlich gemacht zu werden, sollte man zum Zeitpunkt des Brandes nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen können.

Sprich: keine aktuelle Überprüfung laut § 13 AStV (Arbeitsstättenverordnung) vorweisen können. Mehr zu diesem Thema finden Sie in der linken Navigationsspalte unter "Normen & Verordnungen".




Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Dienste. Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen.
OK