Verbesserungspotenzialen bei RLT-Anlagen auf der Spur


Eine der neuen Arbeitsgruppen im österr. Fachverband RLT – RLQ – Lufthygiene (ÖFR) ist den Verbesserungspotenzialen bei der Energieeffizienz von RLT-Anlagen auf der Spur.


Verbesserungspotenzialen bei RLT-Anlagen auf der Spur - Eine der neuen Arbeitsgruppen im österr. Fachverband RLT – RLQ – Lufthygiene (ÖFR) ist den Verbesserungspotenzialen bei der Energieeffizienz von RLT-Anlagen auf der Spur.


Seit Februar 2018 sind im ÖFR drei Arbeitsgruppen gegründet worden. Diese beschäftigen sich mit den Schwerpunkten „Hygiene“, „Brandschutz“ und „Energieeffizienz“ für raumlufttechnische Anlagen. 

Dabei ist besonders die Arbeitsgruppe „Energieeffizienz“ gefragt, um die momentane „IST-Situation“ des Marktes aufzurollen und Defizite bzw. Verbesserungspotenziale beim Namen zu nennen. Angefangen von der Planung über die Montage, bis hin zum Betrieb und zur regelmäßigen Wartung / Reinigung von RLT-Anlagen, können bei kompetenter und durchdachter Arbeitsweise (je nach Anlagengröße und Verwendungszweck) tausende Euro an Betriebskosten jährlich eingespart werden. 

Ressourcenschonend und energieeffizient arbeiten 
Ressourcen, für deren Erschließung teils gravierende Umweltbelastungen in Kauf genommen werden, können mit einer gesetzes- und normkonformen Arbeitsweise von Lüftungsanlagen eingespart werden. Mit entsprechender Arbeitsweise der Professionisten aus dem Bereich ‚Raumlufttechnik’, kann also eine massive Entlastung der Umwelt bewirkt werden. 

Gerade beim Thema „hocheffiziente Wärmerückgewinnung“, scheiden sich die Geister. Zwar ist das Konzept der Wärmerückgewinnung einleuchtend und rentabel, jedoch nur, wenn man Hersteller- und Wartungsvorgaben einhält. Andernfalls geht „der Schuss nach hinten los“ und der Wärmerückgewinnungsprozess verursacht mehr Kosten als er einsparen sollte. Sämtliche Prozessabläufe im Zuge der Sicherstellung hygienischer Raumluftqualität (Planung, Montage, Betrieb, Reinigung, Wartung etc.), können bei unsachgemäßer Ausführung nicht nur die Funktionalität der RLT-Anlage beeinträchtigen, sondern erhebliche Mehrkosten verursachen und somit die Effizienz stark mindern.

Achtung bei der Auslegung von Wärmerückgewinnungsanlagen 
Amir Ibrahimagic – Mitglied und stellvertretender Rechnungsprüfer im ÖFR – beschreibt die Praxis in Bezug auf Wärmerückgewinnung wie folgt: „Leider hat sich über die Jahre eingebürgert, dass die Leistungsberechnung von Wärmerückgewinnungen, ohne Berücksichtigung von physikalischen Rahmenbedingungen angestellt wird. Damit lassen sich hohe Leistungen ausweisen und gleichzeitig der Materialeinsatz beim Wärmetauscher verringern. Zum Beispiel wird fast immer im Winterfall die Wärmerückgewinnung auf Minustemperaturen ausgelegt ohne die Einfriergrenze der Fortluftseite zu berücksichtigen. Sprich: man hat auf der Fortluftseite Feuchteausstoß und Minustemperaturen, was zu sehr hoher Leistung in der Berechnung führt. In der Realität würde die Anlage zufrieren. Um dies zu umgehen, wird der Lufterwärmer einfach mit genug Reserve und Leistung ausgelegt, so dass die Zuluft immer über die Heizung erwärmt werden kann. Schlussendlich führt dies dazu, dass man eine hohe Leistung und Wärmerückgewinnung auf dem Papier hat, aber in Realität doch nicht die Leistung erreicht, sondern vermehrt nachheizen muss. Diese Rückwärmezahl wird somit feucht gerechnet. Im Gegensatz zu den allgemeinen Normen, welche eine trockene Rückwärmezahl fordern.

Aus diesen Gründen sollte man der Auslegungen von Wärmerückgewinnungsanlagen und der Berechnung der Rückwärmezahlen besondere Beachtung schenken. Eine Überprüfung lohnt sich nahezu immer. Fordern Sie eine Auslegung von Wärmerückgewinnungen gem. VDI 3803 Blatt 5 ein. Keine Auslegungen bei Minustemperaturen oder bei Sommerhöhst-Temperaturen. Trockene Rückwärmezahlen und feuchte Rückwärmezahlen sind immer unterschiedlich. Die feuchte Rückwärmezahl wird stets höher ausfallen. Sind diese Punkte nicht eingehalten, kann es gut möglich sein, dass Ihre Anlage einen Gesamtwirkungsgrad von weniger als 40 % aufweist. Dies schadet der Energieeffizienz und auch der Nachhaltigkeit des Energieverbrauchs.“

Große Verstärkung für das Netzwerk


Der österr. Fachverband RLT – RLQ – Lufthygiene (ÖFR) ist Anfang Februar 2018 eine Kooperation mit der EVHA (European Ventilation Hygiene Association) eingegangen.

Der ÖFR erhält durch die Partnerschaft mit der EVHA nicht nur Zugang zu einem internationalen, renommierten Netzwerk und somit weiterem hochwertigen Fachwissen, sondern auch exklusiven Zugang zu Schulungsunterlagen für RLT-Anlagen-Reinigung gemäß EN 15780. Die EN 15780 (Sauberkeit in Lüftungsanlagen) ist eine detail- liert ausgearbeitete Europanorm, welche durch die „nationale Ergänzung“ ÖNORM H 6021 marginal erweitert wird.

Somit ist der ÖFR nicht nur einer der ganz wenigen Anbieter von Schulungen für RLT-Anlagen-Reinigung im deutschsprachigen Raum, sondern nach Wissen des Verbandes derzeit auch der einzige Anbieter von Schu- lungen für Lüftungsreinigung gem. EN 15780 in der gesamten D-A-CH-Region. „Wir sind mehr als Stolz durch die aktive Mitarbeit unserer Mitglieder, nach nicht einmal einem ganzen Jahr ‚Vereinsaktivität’, das Erreichen solch großer Etappenziele verzeichnen zu können“, gibt sich ÖFR-Präsident Remus Marasoiu zufrieden. Weiter kündigt er an: „Das Schulungsangebot des ÖFR wird in den nächsten Tagen auf www. rlq-standard.at eingebunden. Eines unserer Ziele ist es, standardisierte Schulungspakete für das gesamte Spektrum der ‚Lüftungsbranche’ anzubieten und somit die Sensibilisierung und Professionalisierung in Bezug auf die Raum- lufttechnik voranzutreiben.“

Aktiv mitarbeiten 
Neben dem konstanten Zuwachs an Mitgliedern (neues Mitglied im Februar 2018: Steiner und Praschl Gebäudereinigung GmbH), ist auch das aktive Erarbeiten von Positionspapieren als Grundlage für die Verbesserungen des österreichischen „RLQ-Marktes“ ausschlaggebend (siehe gegenüberliegende Seite). 

„Wenn auch Sie Ihr Fachwissen mit dem der ÖFR-Mitglieder verschmelzen lassen und somit zur Verbesserung von Hygiene, Brandschutz und Energieeffizienz für RLT-Anlagen beitragen möchten, dann werden Sie Mitglied im ÖFR und ziehen Sie mit uns an einem Strang“, meint ÖFR-Präsident Remus Marasoiu und lädt zur Mitarbeit ein.


Quelle:  
INDUSTRIEMAGAZIN Verlag GmbH
HLK 3/18, Seite 56-57
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Nachsatz


In Lüftungsanlagen / RLT-Anlagen können bei ausbleibenden Wartungen und Reinigungen verheerende Brände entstehen. Sammelt sich im Luftkanal über Jahre hinweg das "richtige" Material (z.B. Laub, Staub, Fett etc.), so wirken die Luftschächte wie eine Zündschnur durch das gesamte Gebäude.

Das fehlende Bewusstsein bzgl. der regelmäßigen Wartung und Reinigung von Lüftungsanlagen / RLT-Anlagen, bemerkt man in den nachstehenden Pressemeldungen besonders durch die immer wiederkehrende Phrase "Brandursache noch unklar".

Das mediale Interesse erlischt zeitgleich mit den Flammen aus der Lüftungsanlage. Doch wer haftet für die entstandenen Schäden? Ein Sachverständiger wird für gewöhnlich zu Rate gezogen, um die Brandursache bzw. den Brandhergang festzustellen.

Natürlich rücken dabei die für die Lüftungsanlage / RLT-Anlage verantwortlichen Personen in den Vordergrund. Dokumentationen und Aufzeichnungen über bislang durchgeführten Wartungen und Reinigungen der Lüftungsanlage / RLT-Anlage, wie es die Arbeitsstättenverordnung (§ 13 AStV) verlangt, sollten dabei unbedingt vorhanden sein.

Ist dies nicht der Fall, so kippt die Suche nach der Brandursache schnell in eine eindeutige Richtung. Danach ist es mehr als schwer, den Schuldigen anderweitig festzustellen, als beim RLT-Anlagenbetreiber selbst, oder bei der verantwortlichen Hausverwaltung bzw. FM-Firma (Facility-Management).

Die Sachlage ist meist mit einem Verkehrsunfall zu vergleichen, in dem ein alkoholisierter und ein nüchterner Autofahrer beteiligt sind. Selbst wenn der nüchterne Autofahrer den Unfall verursacht und der alkoholisierte Fahrer keinen weiteren Fehler begeht (bis auf die Tatsache, dass er alkoholisiert fährt), so wird dennoch der alkoholisierte Fahrer für den Unfall verantwortlich gemacht.

Also selbst wenn andere Umstände als die unterlassenen Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen zur Brandursache geführt haben, so läuft man als RLT-Anlagenbetreiber Gefahr für den Brand verantwortlich gemacht zu werden, sollte man zum Zeitpunkt des Brandes nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen können.

Sprich: keine aktuelle Überprüfung laut § 13 AStV (Arbeitsstättenverordnung) vorweisen können. Mehr zu diesem Thema finden Sie in der linken Navigationsspalte unter "Normen & Verordnungen".




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