Erste Richtlinie für standardisierte Lüftungsreinigung


Der österr. Fachverband für RLT (ÖFR) wird in Kürze den ersten Leitfaden für die Reinigung von Lüftungsanlagen publizieren!


RSOE 6020.


Mit Kapitel 6 des RSOE (RLT Standard Österreich) stellt der ÖFR den ersten Leitfaden für einen standardisierten Prozessablauf hinsichtlich einer gewerblichen Lüftungsreinigung zur Verfügung. Der RSOE ist ein Sammelwerk sämtlicher gesetzlichen und normativen Vorgaben für das gesamte Spektrum der Raumlufttechnik. Von der Planung, Fertigung, Montage, Inspektion bis hin zum Betrieb einer Lüftungsanlage existieren bereits seit langem etliche Richtlinien. Zum Thema „Lüftungsreinigung“ schweigen bislang sämtliche Normungsorganisationen.

Lüftungsreinigung gem. RSOE 6020
Die „Lüftungsreinigung gem. RSOE 6020“ ist die erste Lüftungsreinigung, welche einer standardisierten Projektplanung + Anleitungen für Reinigungsmaßnahmen (spezifiziert für den Bereich „Raumlufttechnik“) unterliegt. Somit bringt der ÖFR im gesamten deutschsprachigen Raum die erste Richtlinie/den ersten Leitfaden für die standardisierte, gewerbliche Lüftungsreinigung hervor.

Prozessabläufe und Formalkriterien 
Unternehmen, welche sich auf die Lüftungsreinigung spezialisieren wollen, haben von nun an die Möglichkeit, von Anfang an Professionalität an den Tag zu legen. Das bisherige „learning- by-doing“-Prinzip sollte mit dem RSOE 6020 somit der Vergangenheit angehören. Von der Bestandsaufnahme, Bedarfsermittlung, Projektplanung, Angebotslegung bis hin zur Durchführung der Reinigungsmaßnahmen werden standardisierte Prozessabläufe und Formalkriterien für die professionelle Lüftungsreinigung definiert.

Alle an einem Strang! 
Die Definition eines Leitfadens und seine Etablierung am Markt sind ausschließlich mit tatkräftiger Unterstützung möglich. Aus diesem Grund ist der ÖFR bestrebt, seine Bekanntheit und vor allem seinen Mitgliederzuwachs kontinuierlich zu erhöhen. In den vergangenen Wochen konnten gleich vier neue Mitglieder dazugewonnen werden (siehe Kasten). „Gerade mal acht Monate nach der Vereinsgründung knapp 20 Mitglieder aufzählen zu können, ist für uns mehr als ein Teilerfolg“, gibt sich ÖFR-Präsident Remus Marasoiu zufrieden. „Es ist der Beleg dafür, dass wir eine große Lücke schließen und Unternehmen – ob groß oder klein – dies als notwendig erachten und dabei mitwirken möchten!“ Weiters führt er aus: „Diverse Markt- und Weltmarktführer aus der Branche vertreten bereits den ÖFR mit ihrer gewichtigen Stimme. Weitere bekannte Namen haben bereits um eine Mitgliedschaft angefragt und wir sind guter Dinge, dadurch in Kürze auf noch mehr Fachkompetenz zurückgreifen zu können.“


Quelle:  
INDUSTRIEMAGAZIN Verlag GmbH
HLK 4/18, Seite 37
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Nachsatz


In Lüftungsanlagen / RLT-Anlagen können bei ausbleibenden Wartungen und Reinigungen verheerende Brände entstehen. Sammelt sich im Luftkanal über Jahre hinweg das "richtige" Material (z.B. Laub, Staub, Fett etc.), so wirken die Luftschächte wie eine Zündschnur durch das gesamte Gebäude.

Das fehlende Bewusstsein bzgl. der regelmäßigen Wartung und Reinigung von Lüftungsanlagen / RLT-Anlagen, bemerkt man in den nachstehenden Pressemeldungen besonders durch die immer wiederkehrende Phrase "Brandursache noch unklar".

Das mediale Interesse erlischt zeitgleich mit den Flammen aus der Lüftungsanlage. Doch wer haftet für die entstandenen Schäden? Ein Sachverständiger wird für gewöhnlich zu Rate gezogen, um die Brandursache bzw. den Brandhergang festzustellen.

Natürlich rücken dabei die für die Lüftungsanlage / RLT-Anlage verantwortlichen Personen in den Vordergrund. Dokumentationen und Aufzeichnungen über bislang durchgeführten Wartungen und Reinigungen der Lüftungsanlage / RLT-Anlage, wie es die Arbeitsstättenverordnung (§ 13 AStV) verlangt, sollten dabei unbedingt vorhanden sein.

Ist dies nicht der Fall, so kippt die Suche nach der Brandursache schnell in eine eindeutige Richtung. Danach ist es mehr als schwer, den Schuldigen anderweitig festzustellen, als beim RLT-Anlagenbetreiber selbst, oder bei der verantwortlichen Hausverwaltung bzw. FM-Firma (Facility-Management).

Die Sachlage ist meist mit einem Verkehrsunfall zu vergleichen, in dem ein alkoholisierter und ein nüchterner Autofahrer beteiligt sind. Selbst wenn der nüchterne Autofahrer den Unfall verursacht und der alkoholisierte Fahrer keinen weiteren Fehler begeht (bis auf die Tatsache, dass er alkoholisiert fährt), so wird dennoch der alkoholisierte Fahrer für den Unfall verantwortlich gemacht.

Also selbst wenn andere Umstände als die unterlassenen Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen zur Brandursache geführt haben, so läuft man als RLT-Anlagenbetreiber Gefahr für den Brand verantwortlich gemacht zu werden, sollte man zum Zeitpunkt des Brandes nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen können.

Sprich: keine aktuelle Überprüfung laut § 13 AStV (Arbeitsstättenverordnung) vorweisen können. Mehr zu diesem Thema finden Sie in der linken Navigationsspalte unter "Normen & Verordnungen".




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