Normen und Verordnungen in Bezug auf RLT-Anlagen (raumlufttechnische Anlgen) / Lüftungsanalgen. Gesetzliche Verpflichtung für Betreiber.


Normen & Verordnungen



Die schwammige Kommunikation bzgl. Verordnungen, Normen und etliche andere Vorgaben, trägt zur allgemeinen Verunsicherung bei. Welche Anforderungen ein RLT-AnlagenBETREIBER tatsächlich erfüllen muss, wird in diesem Bericht erläutert.

Davor eine kurze Aufzählung der geltenden Richtlinien und Gesetze:


Gesetzliche Verpflichtung

RLT-Anlagenbetreiber haben laut Gesetz (§ 13 AStV) die Verpflichtung, die betriebene Lüftungsanlage alle 12 - 15 Monate einer Inspektion zu unterziehen. Diese gesetzliche Vorgabe für Betreiber von gewerblichen Lüftungsanlagen, ist mit sehr wenig Aufwand durchführbar.
 
(Entweder durch externe Firmen "befugte Gewerbetreibende"
oder durch "qualifizierte Betriebsangehörige")


Die Inspektion der raumlufttechnischen Anlage (RLT-Anlage) hat nach den Regeln der Technik stattzufinden. Regeln der Technik, die für eine Inspektion angewandt werden, sind zum Beispiel VDI 6022 oder EN 15780.


Handlungsempfehlung

Grundsätzlich stellen anerkannten Regeln der Technik (aRdT) juristisch nur eine Handlungsempfehlung dar und besitzen KEINEN gesetzlichen Charakter.
 
Bezieht sich der Gesetzgeber allerdings auf aRdT, so erhalten diese sehr wohl einen gesetzlichen Charakter.

Mindeststandards für Raumluftqualität werden nicht im Gesetz, sondern in den aRdT (auf die der Gesetzgeber verweist) definiert. Folglich ist den aRdT die entsprechende Wichtigkeit zuzuordnen.


Gesetzliche Verpflichtung

Körperverletzung durch schlechte Raumluftqualität

Neben der Arbeitsstättenverordnung, müssen RLT-AnlagenBETREIBER das „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG)“ beachten, welches unter anderem im § 22 AschG besagt:


"(2) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen.

(3) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind."

Quelle: 20.01.2017 https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&
Gesetzesnummer=10008910&Paragraf=22

Rechtsfolgen bei Rechtsbruch

Sollte ein gesundheitlicher Schaden durch nicht hygienische/krankmachende RLQ nachgewiesen werden, so verstößt man als Verantwortlicher einer RLT-Anlage gegen ein rechtsgültiges Gesetz.
 
Die Rechtsfolgen einer solchen Rechtsbrechung sind bei fahrlässigem Verhalten und abhängig vom Schadensumfang existenzgefährdend für das betroffene Unternehmen bzw. für die jeweiligen verantwortlichen Personen (z.B. Facility-Management Unternehmen).

Fazit

So wie das KFZ gehört auch die RLT-Anlage / Lüftungsanalge jährlich inspiziert. Auch laufende Investitionen und Erhaltungskosten sollten fix in den monatelichen / jährlichen Betriebskosten bedacht werden. Wer diese Kostenrechnung ignoriert oder vernachlässigt, schiebt Probleme nur auf.

Der Wartungsstau, der bei jedem technischen Gewerk im Falle von Vernachlässigung auftritt, kommt dem Betreiber bei RLT-Anlagen / Lüftungsanalgen sehr teuer.

Also immer Inspizieren - Warten - Reinigen! Nicht nur Ihre Mitarbeiter und Angestellten werden es Ihnen danken, auch Ihre Buchhaltung!

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