Gesundheitlich zuträgliche Raumluft gewährleisten


Wer was mit RLT-Anlagen zu tun hat, ist vom Gesetz her eindeutig geregelt. Aber es kommt vor allem auf die Umsetzung an.
Gesundheitlich zuträgliche Raumluft gewährleisten - Wer was mit RLT-Anlagen zu tun hat, ist vom Gesetz her eindeutig geregelt. Aber es kommt vor allem auf die Umsetzung an.
Die Aufgabe der Raumlufttechnik in Arbeitsstätten ist es, gesundheitlich zuträgliche Raumluft zu gewährleisten. Dafür kalkuliert der RLT-Anlagen-Planer entsprechende „Soll-Werte”, die erreicht werden müssen, um die vom Gesetzgeber geforderte Luftmenge liefern zu können. Der schreibt im § 27 der österr. Arbeitsstättenverordnung (AStV) genau vor, was zu tun ist. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens ein Außenluftvolumen von 35 m3 zuzuführen, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden (50 m3 bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung; 70 m3 bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung).

Damit diese „Soll-Werte“ auf möglichst kostenschonende Art und Weise (Stichwort: Effizienz) erreicht werden können und zugleich die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Hygiene und Brandschutz eingehalten werden, schreibt der Gesetzgeber (gem. § 13 AStV.) auch eine jährliche Inspektion vor. Demnach muss der Arbeitsstätten-Betreiber einmal jährlich (zumindest alle 15 Monate) Klima- oder Lüftungsanlagen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin überprüfen lassen.

Gesetzlicher Auftrag: Jährliche Inspektion


Bei der jährlichen Inspektion ist es notwendig, die betreffende RLT-Anlage einer kompletten Bestandsaufnahme zu unterziehen. Die Protokollierung des „Ist-Zustandes“ der Anlage muss Angaben zum Zustand sämtlicher ihrer Elemente beinhalten und ist entsprechend der anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen.

Mit der Protokollierung gem. § 13 AStV. erhält man also den gesamten „Ist-Zustand“ der betreffenden An- lage, der mit dem „Soll-Zustand” abgeglichen werden soll.

„Aus meiner Praxis weiß ich, dass dieser Befund in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer dringenden Handlungsempfehlung führt und die RLT-Anlage auf Vordermann gebracht werden muss“, erklärt Remus Marasoiu, Präsident des ÖFR und GF von RLQ Medien.

Meist müssen Verunreinigungen beseitigt, Filter gewechselt und gerissene Keilriemen ersetzt werden. In manchen Fällen muss aber auch zu geringen Luftvolumenströmen oder Undichtheiten nachgegangen und der Ist-Zustand gemäß den jeweiligen Normen erst wiederhergestellt werden.

Wer verantwortlich ist 


Der Arbeitsstätten-Betreiber hat für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlagen zu sorgen – damit liegt die Verantwortung bei ihm. Der Betreiber kann aber diese Aufgabe auch auslagern (z.B. an Facility-Management Unternehmen). Damit ist auch die Verantwortung/Haftung ausgelagert ausgelagert. Laut Gesetzgeber sind (gem. § 13 AStV.) Professionisten oder qualifizierte Betriebsangehörige (z.B. Haustechniker mit entsprechender Schulung) für die jährliche Überprüfung einzusetzen. Professionisten, die in welcher Form auch immer mit RLT-Anlagen zu tun haben, sollten den (potenziellen) Auftraggeber auf die Prüfung gem. § 13 AStV. hinweisen (Hinweispflicht des Professionisten). 

Mit der wahrgenommenen Hinweispflicht der Prüfung gem. § 13 AStV. + Befund, liegt die Verantwortung bzgl. des Betriebes der Anlage beim Anlagenbetreiber, da dieser über den Zustand in Kenntnis gesetzt worden ist und somit über die Beauftragung der notwendigen Schritte zu entscheiden hat. Sollte der Anlagenbetreiber eine entsprechende Instandsetzung beauftragen, liegt die Verantwortung wieder beim Professionisten.

Wird die Hinweispflicht der Professionisten nicht wahrgenommen bzw. die § 13 AStV Prüfung nicht durchgeführt, so entsteht im Falle eines Schadens, der durch die RLT verursacht wird, eine heikle und mitunter teure Streitfrage nach der Verantwortung.

Viele Betriebe haben einen Wartungsvertrag für ihre RLT-Anlage. Dieser hat in der Regel aber nichts mit den gesetzlichen Erfordernissen zu tun. Der Irrglaube mit einem Wartungsvertrag gesetzliche Inspektion, Reinigung und Wartung abgedeckt zu haben, ist leider flächendeckend verbreitet. Dieses Missverständnis führt durch die jahr(zehnt)elange Vernachlässigung von Inspektion und Reinigung zu einem erheblichen Schaden der Anlage – nicht zu sprechen von den zwangsläufigen erhöhten Betriebskosten.

Vitales Eigen­ interesse an guten RLT­Anlagen


Abgesehen vom gesetzlichen Auftrag Anlagenbetreiber sollten u.a. aus folgenden Gründen ein vitales Eigeninteresse an hygienisch einwandfrei und effizient arbeitenden RLT-Anlagen haben:

– Lüftungskanäle sind entsprechend sicher (und vorschriftsgemäß) zu montieren 

– Bereits in der Bauphase ist auf die einwandfreie Sauberkeit der Lüftungsleitungen bei Transport und Lagerung zu achten 

– Staub, Fett, Schimmel oder tote Tiere haben nichts in Lüftungskanälen verloren, sie stellen mitunter ein hohes hygienisches und/oder brandschutzrelevantes Risiko für alle Menschen im Gebäude dar! 

– Die Luft soll dort ankommen, wo es geplant ist. Ventilatorleistung kostet Geld und Strom. Undichte Lüftungsleitungen sind ein nicht zu unterschätzender Effizienzkiller bzw. Kostentreiber 

– teure Energie wird so im wahrsten Sinne des Wortes in die Luft geblasen


Quelle:  
INDUSTRIEMAGAZIN Verlag GmbH
HLK 1-2/18, Seite 38-39
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Nachsatz


In Lüftungsanlagen / RLT-Anlagen können bei ausbleibenden Wartungen und Reinigungen verheerende Brände entstehen. Sammelt sich im Luftkanal über Jahre hinweg das "richtige" Material (z.B. Laub, Staub, Fett etc.), so wirken die Luftschächte wie eine Zündschnur durch das gesamte Gebäude.

Das fehlende Bewusstsein bzgl. der regelmäßigen Wartung und Reinigung von Lüftungsanlagen / RLT-Anlagen, bemerkt man in den nachstehenden Pressemeldungen besonders durch die immer wiederkehrende Phrase "Brandursache noch unklar".

Das mediale Interesse erlischt zeitgleich mit den Flammen aus der Lüftungsanlage. Doch wer haftet für die entstandenen Schäden? Ein Sachverständiger wird für gewöhnlich zu Rate gezogen, um die Brandursache bzw. den Brandhergang festzustellen.

Natürlich rücken dabei die für die Lüftungsanlage / RLT-Anlage verantwortlichen Personen in den Vordergrund. Dokumentationen und Aufzeichnungen über bislang durchgeführten Wartungen und Reinigungen der Lüftungsanlage / RLT-Anlage, wie es die Arbeitsstättenverordnung (§ 13 AStV) verlangt, sollten dabei unbedingt vorhanden sein.

Ist dies nicht der Fall, so kippt die Suche nach der Brandursache schnell in eine eindeutige Richtung. Danach ist es mehr als schwer, den Schuldigen anderweitig festzustellen, als beim RLT-Anlagenbetreiber selbst, oder bei der verantwortlichen Hausverwaltung bzw. FM-Firma (Facility-Management).

Die Sachlage ist meist mit einem Verkehrsunfall zu vergleichen, in dem ein alkoholisierter und ein nüchterner Autofahrer beteiligt sind. Selbst wenn der nüchterne Autofahrer den Unfall verursacht und der alkoholisierte Fahrer keinen weiteren Fehler begeht (bis auf die Tatsache, dass er alkoholisiert fährt), so wird dennoch der alkoholisierte Fahrer für den Unfall verantwortlich gemacht.

Also selbst wenn andere Umstände als die unterlassenen Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen zur Brandursache geführt haben, so läuft man als RLT-Anlagenbetreiber Gefahr für den Brand verantwortlich gemacht zu werden, sollte man zum Zeitpunkt des Brandes nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen können.

Sprich: keine aktuelle Überprüfung laut § 13 AStV (Arbeitsstättenverordnung) vorweisen können. Mehr zu diesem Thema finden Sie in der linken Navigationsspalte unter "Normen & Verordnungen".




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