Normen & Verordnungen
Die schwammige Kommunikation bzgl. Verordnungen, Normen und etliche andere Vorgaben, trägt zur allgemeinen Verunsicherung bei. Welche Anforderungen ein RLT-AnlagenBETREIBER tatsächlich erfüllen muss, wird in diesem Bericht erläutert.
Davor eine kurze Aufzählung der geltenden Richtlinien und Gesetze:
Gesetzliche Verpflichtung
RLT-Anlagenbetreiber haben laut Gesetz (§ 13 AStV) die
Verpflichtung, die
betriebene Lüftungsanlage alle 12 - 15 Monate einer Inspektion zu
unterziehen. Diese gesetzliche Vorgabe für Betreiber von gewerblichen
Lüftungsanlagen, ist mit sehr wenig Aufwand durchführbar.
(Entweder durch externe Firmen "befugte Gewerbetreibende"
oder durch "qualifizierte Betriebsangehörige")
oder durch "qualifizierte Betriebsangehörige")
Die Inspektion der raumlufttechnischen Anlage (RLT-Anlage) hat nach den
Regeln der Technik stattzufinden. Regeln der Technik, die für eine Inspektion angewandt werden,
sind zum Beispiel VDI 6022 oder EN 15780.
Handlungsempfehlung
Grundsätzlich stellen anerkannten Regeln der Technik (aRdT) juristisch nur eine Handlungsempfehlung dar und besitzen KEINEN gesetzlichen Charakter.
Bezieht sich der Gesetzgeber allerdings auf aRdT, so erhalten diese sehr wohl einen gesetzlichen Charakter.
Mindeststandards für Raumluftqualität werden nicht im Gesetz, sondern in den aRdT (auf die der Gesetzgeber verweist) definiert. Folglich ist den aRdT die entsprechende Wichtigkeit zuzuordnen.
Gesetzliche Verpflichtung
Neben der Arbeitsstättenverordnung, müssen RLT-AnlagenBETREIBER das „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
(AschG)“ beachten, welches unter anderem im § 22 AschG besagt:
"(2) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen
geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und
Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit
der Arbeitnehmer entsprechen.
(3) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der
Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer ausreichend
gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische
Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind."
Quelle: 20.01.2017 https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&
Gesetzesnummer=10008910&Paragraf=22
Rechtsfolgen bei Rechtsbruch
Sollte ein gesundheitlicher Schaden durch nicht hygienische/krankmachende
RLQ nachgewiesen werden, so verstößt man als Verantwortlicher einer RLT-Anlage
gegen ein rechtsgültiges Gesetz.
Die Rechtsfolgen einer solchen Rechtsbrechung sind bei fahrlässigem
Verhalten und abhängig vom Schadensumfang existenzgefährdend für das
betroffene Unternehmen bzw. für die jeweiligen verantwortlichen Personen
(z.B. Facility-Management Unternehmen).
Der Wartungsstau, der bei jedem technischen Gewerk im Falle von Vernachlässigung auftritt, kommt dem Betreiber bei RLT-Anlagen / Lüftungsanalgen sehr teuer.
Also immer Inspizieren - Warten - Reinigen! Nicht nur Ihre Mitarbeiter und Angestellten werden es Ihnen danken, auch Ihre Buchhaltung!
Fazit
So wie das KFZ gehört auch die RLT-Anlage / Lüftungsanalge jährlich inspiziert. Auch laufende Investitionen und Erhaltungskosten sollten fix in den monatelichen / jährlichen Betriebskosten bedacht werden. Wer diese Kostenrechnung ignoriert oder vernachlässigt, schiebt Probleme nur auf.Der Wartungsstau, der bei jedem technischen Gewerk im Falle von Vernachlässigung auftritt, kommt dem Betreiber bei RLT-Anlagen / Lüftungsanalgen sehr teuer.
Also immer Inspizieren - Warten - Reinigen! Nicht nur Ihre Mitarbeiter und Angestellten werden es Ihnen danken, auch Ihre Buchhaltung!