1 JAHR ÖSTERREICHISCHER FACHVERBAND FÜR RAUMLUFTTECHNIK

ÖFR lässt Taten sprechen


Rund ein Jahr nach Vereinsgründung liefert der Österreichische Fachverband für Raumlufttechnik (ÖFR) erste Ergebnisse seiner Arbeit. Im Herbst werden zwei Teile des RSOE-Werkes veröffentlicht. Was es damit auf sich hat und wofür sich der ÖFR noch einsetzt, lesen Sie hier.


RSOE

Für den Herbst 2018 ist die Veröffentlichung von zwei Kapiteln des RSOE (RSOE = RLT Standard Österreich) geplant.


Knapp ein Jahr nach Vereinsgründung (Juli 2018), liefert der österreichische Fachverband für Raumlufttechnik (ÖFR) die ersten Ergebnisse seiner Arbeit.

Standard für „Lüftungsreinigung“ RSOE 6000 

Der RSOE (RSOE = RLT Standard Österreich) wird ein gebündeltes Werk sein, das sämtliche Richtlinien, Normen und Gesetze im Bereich der Raumlufttechnik in praxistauglicher Art und Weise zusammenfasst. Die sieben Kapitel des RSOE lauten 1) Allgemeines 2) Planung 3) Fertigung 4) Montage 5) Inspektion 6) Reinigung 7) Betrieb. Für den Herbst 2018 ist die Veröffentlichung von zwei Kapiteln des RSOE geplant. Der Verband nimmt sich dabei zuerst den akutesten Bereichen der Raumlufttechnik in Österreich an, die derzeit viel Raum für Missverständnisse lassen – Inspektion und Reinigung.

Mit über einer Millionen betriebener Lüftungsanlagen (laut Schätzung vom ÖFR; RLT + KWL Anlagen) in Österreich, ist der Bedarf an professionellen Reinigungsleistungen im Bereich der Raumlufttechnik hoch. Dennoch gibt es weder im österreichischen Bundesgebiet, noch im deutschen oder schweizerischen einen praxisgerechten Standard für Lüftungsreinigung, der im Detail genau definiert, was wann wo und wie zu tun ist.

Wenn das sechste Kapitel des RSOE („Lüftungsreinigung gem. RSOE 6000“) erscheint, wird es im deutschsprachigen Raum den ersten Praxis-Leitfaden darstellen, der auf die tatsächliche Vorgehensweise von professionellen Lüftungsreinigern eingeht.

Systemlücke: Gewerbeschein „Lüftungsreinigung“? 

Einer der Zielsetzungen des ÖFR lautet, dass ein eigener „Kollektivvertrag für RLT-Anlagenreinigung“ etabliert bzw. eine kompromisslose Adaptierung des bestehenden Kollektivvertrages der DFG-Reiniger erreicht werden soll (DFG = Denkmal-, Fassaden- & Gebäudereinigung).

Davon sei man aber noch sehr weit entfernt, erklärt ÖFR-Präsident Remus Marasoiu und führt an, dass weder das Wirtschaftskammergesetz, noch die österreichische Gewerbevertretung für eine Spezialisierung der österreichischen Gewerbelandschaft sprechen – selbst wenn dringend eine Spezialisierung erforderlich wäre, wie im Falle der Lüftungsreinigung.

So kommt es zur eigenartigen Situa- tion, dass es für einen professionellen Lüftungsreiniger in Österreich von offizieller Seite her nur einen Weg gibt, um diese Dienstleistung legal durchführen zu dürfen: einen Meisterbrief im Gewerbe „Denkmal-, Fassaden- & Gebäudereinigung“ (DFG). 
Doch weder in den Vorbereitungs- kursen auf die DFG-Meisterprüfung, noch in der Prüfung selbst, oder im Kollektivvertrag der DFG-Reiniger kommt das Wort „Lüftung“ oder ein Synonym dafür vor!

Die „Lüftungsreinigung“ erfüllt also offenbar nicht die Voraussetzungen, um als eigenes Gewerbe zu gelten und anerkannt zu werden. „Aber, dass es überhaupt keine Ordnung und/oder sinnvolle Regulierung in diesem wichtigen Bereich der Instandhaltungs- und Reinigungstechnik gibt, weist auf eine eklatante Lücke in der Gewerbeordnung hin“, meint ÖFR-Präsident Remus Marasoiu. Die unbefriedigende Situation will man verbessern. In der Zielsetzung des ÖFR heißt es deshalb unter anderem: „Eigener Kollektivvertrag für Lüftungsreinigung, oder kompromisslose, Adaptierung des bestehenden Kollektivvertrages der Denkmal-, Fassaden- u. Gebäudereiniger. Der Stellenwert des „Lüftungsreinigers“ und die allgemeine Kommunikation hinsichtlich der Lüftungsreinigung ist mehr suboptimal für Hygiene, Brandschutz und Energieeffizienz in Lüftungsanlagen. Eine aktive Bewerbung und Kommunikation bzgl. des Themas „Lüftungsreinigung”, wird vom ÖFR führend in Österreich angetrieben.“


Quelle:  
INDUSTRIEMAGAZIN Verlag GmbH
HLK 8-9/18, Seite 46
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Nachsatz


In Lüftungsanlagen / RLT-Anlagen können bei ausbleibenden Wartungen und Reinigungen verheerende Brände entstehen. Sammelt sich im Luftkanal über Jahre hinweg das "richtige" Material (z.B. Laub, Staub, Fett etc.), so wirken die Luftschächte wie eine Zündschnur durch das gesamte Gebäude.

Das fehlende Bewusstsein bzgl. der regelmäßigen Wartung und Reinigung von Lüftungsanlagen / RLT-Anlagen, bemerkt man in den nachstehenden Pressemeldungen besonders durch die immer wiederkehrende Phrase "Brandursache noch unklar".

Das mediale Interesse erlischt zeitgleich mit den Flammen aus der Lüftungsanlage. Doch wer haftet für die entstandenen Schäden? Ein Sachverständiger wird für gewöhnlich zu Rate gezogen, um die Brandursache bzw. den Brandhergang festzustellen.

Natürlich rücken dabei die für die Lüftungsanlage / RLT-Anlage verantwortlichen Personen in den Vordergrund. Dokumentationen und Aufzeichnungen über bislang durchgeführten Wartungen und Reinigungen der Lüftungsanlage / RLT-Anlage, wie es die Arbeitsstättenverordnung (§ 13 AStV) verlangt, sollten dabei unbedingt vorhanden sein.

Ist dies nicht der Fall, so kippt die Suche nach der Brandursache schnell in eine eindeutige Richtung. Danach ist es mehr als schwer, den Schuldigen anderweitig festzustellen, als beim RLT-Anlagenbetreiber selbst, oder bei der verantwortlichen Hausverwaltung bzw. FM-Firma (Facility-Management).

Die Sachlage ist meist mit einem Verkehrsunfall zu vergleichen, in dem ein alkoholisierter und ein nüchterner Autofahrer beteiligt sind. Selbst wenn der nüchterne Autofahrer den Unfall verursacht und der alkoholisierte Fahrer keinen weiteren Fehler begeht (bis auf die Tatsache, dass er alkoholisiert fährt), so wird dennoch der alkoholisierte Fahrer für den Unfall verantwortlich gemacht.

Also selbst wenn andere Umstände als die unterlassenen Wartungs- und Reinigungsmaßnahmen zur Brandursache geführt haben, so läuft man als RLT-Anlagenbetreiber Gefahr für den Brand verantwortlich gemacht zu werden, sollte man zum Zeitpunkt des Brandes nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen können.

Sprich: keine aktuelle Überprüfung laut § 13 AStV (Arbeitsstättenverordnung) vorweisen können. Mehr zu diesem Thema finden Sie in der linken Navigationsspalte unter "Normen & Verordnungen".




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